Mit dem Stromprodukt von meine-Energie eG kann ein Beitrag zu einer sauberen Umwelt geleistet und gleichzeitig die Stromabrechnung gesenkt werden. Der Ökostrom besteht zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energiequellen (Wasserkraft). Stromkennzeichnung
Der Grundpreis (GP) bezeichnet den fixen Preis, der unabhängig vom tatsächlichen Strom- oder Gasverbrauch monatlich anfällt. Darin enthalten sind beispielsweise die Ablesekosten und Kosten für Betrieb und Wartung der Messstelle.
Der Arbeitspreis (AP) ist der Preis je verbrauchter Kilowattstunde in Euro bzw. Cent. Er beinhaltet sämtliche mit dem Verbrauch zusammenhängende Kosten wie Beschaffungskosten, Netzentgelte, Konzessionsabgaben, staatliche Steuern, Abgaben usw.
Die Abschlagszahlung beinhaltet den Arbeitspreis multipliziert mit der Energiemenge pro Jahr plus den fixen Grundpreis pro Jahr. Dieser Wert wird gleichmäßig auf 11 Monate verteilt. Dabei wird der Jahresstrom- bzw. Jahresgasverbrauch in monatliche Abschläge umgerechnet, so dass am Ende des Jahres eine möglichst geringe Differenz entsteht.
Hierzu werden die von Ihnen angegebenen Verbrauchswerte sowie die Angaben, die der meine-Energie eG vom örtlichen Netzbetreiber für den jeweiligen Anschluss gemeldet werden, berücksichtigt.
Diese Abkürzung bezeichnet eine Kilowattstunde, eine Maßeinheit für elektrische Energie bzw. Gasverbrauch. Eine Kilowattstunde (kWh) ist die Leistung in Watt, die beispielsweise ein Elektrogerät innerhalb einer Stunde verbraucht.
Der durchschnittliche jährliche Stromverbrauch eines Haushalts unterscheidet sich u. a. in Abhängigkeit von der Anzahl der Personen, die in dem Haushalt leben. Der durchschnittliche jährliche Stromverbrauch eines Singlehaushalts liegt z. B. bei rund 2.500 kWh, der durchschnittliche Verbrauch eines Einfamilienhauses bei rund 3.800 kWh. Unternehmen aus dem Kleingewerbe (z. B. ein Bäcker) verbrauchen dagegen jährlich bis zu 20.000 kWh.
Netzbetreiber unterhalten eigene Strom- bzw. Gasnetze. Sie erhalten ihre Vergütung für die Bereitstellung dieser Strom- bzw. Gasnetze und sind die Schnittstelle zwischen Kraftwerk und Verbraucher. Alle Strom- oder Gasversorger, die keine eigenen Netze haben, zahlen pro Kunde (im Falle der Netznutzung für die Versorgung des Kunden mit Energie) so genannte Netznutzungsentgelte. Die Preise dafür werden von der Bundesnetzagentur, der für Deutschland zuständigen Regulierungsbehörde für Elektrizität und Gas, festgesetzt.
Grundversorger ist das Versorgungsunternehmen, das jeweils die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert (EnWG, §36).
Der örtliche Grundversorger ist gesetzlich verpflichtet, die Strom- bzw. Gasversorgung zu übernehmen (z. B. im Falle eines fehlgeschlagenen Lieferantenwechsels). Es kann also nicht passieren, dass Sie plötzlich ohne Strom bzw. Gas dastehen.
Die Netzbetreiber erheben eine Gebühr für die Nutzung ihrer Netze und Zähler. Die Stromlieferung wird durch verschiedene Netze und Hochspannungsleitungen zum Verbraucher geschickt. Diesen Weg vom Kraftwerk bis zum einzelnen Haushalt nennt man auch Durchleitung.
Die Konzessionsabgabe ist eine Nutzungsgebühr für Strom- oder Gasleitungen, die von Energieversorgungsunternehmen an die Städte und Gemeinden zu entrichten sind. Mit dieser Abgabe wird die Nutzung der Leitungen / Netze im öffentlichen Bereich vergütet.
Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz fördert die Erhaltung, Modernisierung und den Ausbau von Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung. Das Gesetz wirkt im Interesse der Energieeinsparung, des Umweltschutzes und der Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung. Betreiber von testierten KWK-Anlagen erhalten eine Vergütung in Abhängig der in das Netz eingespeisten Strommenge.
Die Stromsteuer ist eine durch das Energiesteuergesetz geregelte Verbrauchssteuer für elektrischen Strom. Sie beträgt zurzeit 2,05 Cent pro kWh.
HINWEIS: Vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 gilt eine verminderte Umsatzsteuer in Höhe von 16 %. Dies wird in der Rechnung berücksichtigt.
Die Erdgassteuer ist eine durch das Energiesteuergesetz geregelte Verbrauchssteuer für den Bezug von Erdgas. Sie beträgt zurzeit 0,55 Cent pro kWh.
Dabei handelt es sich um eine Anlage zur Erzeugung von erneuerbarer Energie. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) regelt die Förderung dieser Anlagen im Sinne des Klimaschutzes.
Dabei handelt es sich um eine Anlage zur Erzeugung von erneuerbarer Energie. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) regelt die Förderung dieser Anlagen im Sinne des Klimaschutzes.
Meine-Energie eG bietet ein Strom- und ein Gaslieferprodukt an:
Preisgarantie inkl. aller Steuern und Abgaben (außer MwSt.) bis zu einem Jahr (erste Preisgarantie bis 31.12.2014)
12 Monate Erstvertragslaufzeit
100% Ökostrom, TÜV zertifiziert
Preisvorteil gegenüber dem Grundversorger
11 monatliche Abschlagszahlungen
Telefonische Serviceline kostenlos!
Sonderkündigungsrecht bei Preisanpassungen
Die Produkte von meine-Energie eG werden Privatkunden und Kleingewerbekunden angeboten. Diese haben einen jährlichen Stromverbrauch von bis zu 80.000 kWh bzw. einen jährlichen Gasverbrauch von 8.000 bis 300.000 kWh.
Dies betrifft den garantierten Grund- und Energiepreis. Ausgeschlossen von der Preisgarantie sind mögliche Anpassungen der gesetzlichen Abgaben und Umlagen zur Unterstützung des Ausbaus von Anlagen regenerativer Energieerzeugung sowie Netzentgelte und Steuern – auf die wir keinen Einfluss haben.
Meine-Energie eG garantiert einen Preisvorteil gegenüber dem jeweiligen Grundversorger.
Die monatlich von Ihnen zu zahlenden Abschlagszahlungen sind abhängig von der prognostizierten Jahresverbrauchsmenge und dem jeweils zugrunde gelegten Tarif bei meine-Energie eG. Die Abschlagszahlung beinhaltet den Arbeitspreis multipliziert mit der Energiemenge pro Jahr plus den fixen Grundpreis pro Jahr. Dieser Wert wird gleichmäßig auf 11 Monate verteilt. Dabei wird der Jahresstrom- bzw. Jahresgasverbrauch in monatliche Abschläge umgerechnet, so dass am Ende des Jahres eine möglichst geringe Differenz entsteht.
Der Ökostrom von meine-Energie eG besteht zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energiequellen (norwegische Wasserkraft). Dieser ist zertifiziert durch das neue TÜV Rheinland geprüfte Label Renewable PLUS.
Nach Annahme des Vertrages startet meine-Energie eG den so genannten Lieferantenwechselprozess, d. h. es werden alle notwendigen Schritte für einen Versorgerwechsel unternommen. Dies umfasst u. a. die Kündigung des bisherigen Versorgers sowie die Ab- und Anmeldung beim jeweiligen Netzbetreiber. Der Lieferantenwechsel nimmt i. d. R. 4-6 Wochen in Anspruch (d. h. Beginn Vertragslaufzeit ist frühestens der jeweils 1. des übernächsten Monats nach der Annahme des Vertrages durch die meine-Energie eG).
In bestimmten Fällen ist ein Versorgerwechsel nur mit längeren Fristen oder ggfs. gar nicht möglich. Das hängt davon ab, wie Sie an den aktuellen Lieferanten vertraglich gebunden sind. Sie werden in diesem Fall frühzeitig von meine-Energie eG über den aktuellen Stand informiert. In Ausnahmefällen kann ein Lieferantwechsel im ersten Anlauf abgelehnt werden aufgrund z. B. fehlerhafter Angaben bei den Kundendaten, etc. In diesem Fall werden Sie über den aktuellen Stand informiert und die notwendigen Daten eingeholt.
Auch bei einem fehlgeschlagenen Lieferantenwechsel kommt es zu keiner Unterbrechung der Energielieferung, da der Grundversorger gesetzlich verpflichtet ist, Sie mit Energie zu beliefern.
Die Erstvertragslaufzeit bei meine-Energie eG beträgt 12 Monate. Der Vertrag wird nach Ablauf automatisch um 1 Jahr verlängert, sofern Sie nicht fristgerecht einen Monat vor Ablauf der Erstvertragslaufzeit kündigen. Die Kündigung muss in jedem Fall schriftlich erfolgen.
Grundlage für die Soforthilfe ist das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG), das vom Gesetzgeber beschlossen wurde.
Das Gesetz regelt die einmalige Entlastung von Kosten für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme.
Gerne möchten wir Ihnen im nachfolgenden beschreiben, was diese gesetzliche Regelung für Sie als Erdgaskunde bedeutet.
Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich Meine-Energie eG Kunden, die am 1. Dezember 2022 mit Erdgas beliefert werden.
Dies betrifft:
Alle Standardlastprofil-Kunden (SLP-Kunden), hierzu zählen insbesondere die Haushaltskunden, unabhängig vom Jahresverbrauch,
Kunden mit Registrierender Leistungsmessung (RLM Kunden) mit einem Jahresverbrauch bis 1.500 MWh
RLM Kunden mit einem Jahresverbrauch über 1.500 MWh, wenn
- sie das Erdgas im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaften im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen
- sie zugelassene Pflege -, Vorsorge und Rehabilitationseinrichtungen sind sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuches soziale Leistungen erbringen
- sie staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs -, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein organisiert sind
- sie Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, andere Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.
Nicht anspruchsberechtigt sind
- RLM Kunden mit einem Jahresverbrauch über 1.500 MWh, wenn keine der oben genannten Ausnahmen zutrifft
- zugelassene Krankenhäuser
- Kunden, soweit sie das Gas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen
Nur die RLM Kunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1.500 MWh/a müssen dem Erdgaslieferanten bis zum bis zum 31.12.2022 in Textform darlegen, dass sie einer der genannten Gruppen der Entlastungsberechtigten angehören. Bitte versäumen Sie nicht, sich dazu innerhalb der vorstehenden Frist bei uns zu melden.
Der Entlastungbetrag für Letztverbraucher Erdgas ist in § 2 EWSG geregelt. Demnach sollen sämtliche SLP-Kunden in Höhe eines Zwölftels des prognostizierten Jahresverbrauchs zum geltenden Brutto-Preis am 1. Dezember 2022 entlastet werden.
Zur Ermittlung des Jahresverbrauchs werden die Werte herangezogen, die die Meine-Energie eG im September 2022 für jeden einzelnen SLP-Letztverbraucher prognostiziert haben. Verfügen die Meine-Energie eG über keine eigene Verbrauchsprognose, ist ersatzweise die Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers nach § 24 GasNZV, die zum 30. September 2022 gültig ist, heranzuziehen.
Der Entlastungsbetrag nach § 2 EWSG für RLM-Entnahmestellen, soweit diese anspruchsberechtigt sind, beträgt ein Zwölftel der gemessenen Netzentnahme der Monate November 2021 bis Oktober 2022 zum geltenden Preis am 1. Dezember 2022. Für Entnahmestelle, die nach dem 1. November 2021 erstmalig leitungsgebundenes Erdgas beziehen, ist ein Zwölftel eines typischen Jahresverbrauchs zugrunde zu legen.
Dem Gesetzgeber geht es um eine zügige Entlastung der SLP-Letztverbraucher. Daher wird für die vorläufige Leistung nach § 3 EWSG, soweit vorhanden, die Höhe der Abschlagszahlung für Dezember 2022 bzw. die im Dezember 2022 fällige Abschlagszahlung herangezogen.
Da wir grundsätzlich 11 Abschläge anfordern, werden wir den Betrag korrespondierend zu dieser gesetzlichen Grundlage rechnerisch ermitteln.
Für RLM-Kunden sind demgegenüber keine vorläufigen Entlastungen vorgesehen, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass diese Kunden in der Regel eine Monatsabrechnung erhalten und damit die Hilfe bereits mit der nächsten Monatsrechnung im Januar 2023 greifen wird.
Nein. Die Beträge können unterschiedlich hoch sein, da der Abschlag für Dezember nicht dem Betrag für ein Zwölftel des Jahresverbrauchs entspricht. Die Abweichung der vorläufigen Leistung gegenüber dem Entlastungsbetrag werden wir in Ihre Jahresverbrauchsabrechnung ausgleichen.
Sofern Sie anspruchsberechtigt sind und den Meine-Energie eG ein Sepa-Lastschriftmandant erteilt haben, wird der Abschlag für den Leistungszeitraum Dezember nicht eingezogen. Die Verrechnung, sowie der Ausweis des Entlastungsbetrags erfolgt in der kommenden Jahresverbrauchsabrechnung, die den Dezember 2022 enthält.
Überweisungskunden können den Dezemberabschlag einbehalten.
Bei Überweisung des Dezemberabschlag durch Sie (z.B. Dauerauftrag) erfolgt Verrechnung in der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung. Zur Rücküberweisung dieses Abschlags sind die Meine-Energie eG nicht verpflichtet. Wir bitten um Verständnis, dass wir aufgrund der Vielzahl unserer Kunden eine solche auch nicht leisten können. Selbstverständlich werden wir dann den Ihnen zustehenden Erstattungsbetrag in der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtigen.
Sollte ein Dezemberabschlag vertraglich nicht vorgesehen sein (z.B. Jahresendabrechnung, Zwei-Monatsabschlag, Prepaid-Tarif u.a.) werden die Meine-Energie eG auf den Januar Abschlag verzichten. Entfällt der Abschlag aufgrund der Jahresverbrauchsabrechnung, wird der Entlastungsbetrag mit dieser Rechnung erstattet, die den Dezember 2022 umfasst.
In der Jahresverbrauchsabrechnung, die den Dezember 2022 umfasst, wird der Entlastungsbetrag separat ausgewiesen.
Bei SLP-Kunden, die durch die Soforthilfe bereits eine vorläufige Leistung erhalten haben, werden wir diese vorläufige Entlastung mit dem endgültigen Erstattungsbetrag in der Jahresverbrauchsabrechnung verrechnen.
Für die gemäß § 2 Abs. 1 EWSG anspruchsberechtigen RLM-Kunden wird die Kompensation spätestens mit der ersten Abrechnung, die den Monat Dezember umfasst, erfolgen und wird separat ausgewiesen. In der Regel erfolgt die Verrechnung somit im Dezember 2022 oder Januar 2023 für die betroffenen RLM-Kunden.
Der Entlastungsbetrag wird aus Mitteln des Bundes finanziert.
Durch Energieeinsparmaßnahmen können Sie ihre Kosten mindern. Gerne informieren wir Sie über Einsparmöglichkeiten. Sprechen Sie uns an.
Bitte beachten Sie, dass diese Entlastung keine Preisanpassung darstellt.
Vorgesehen ist die Einführung der Gaspreisbremse zum 1. März 2023, wobei eine Rückwirkung zum 1. Februar 2023 angestrebt wird. Voraussichtlich soll die Gaspreisbremse mindestens bis April 2024 gelten.*
*Bitte beachten: Die Vorschläge der Expertenkommission zur Strom- und Gaspreisbremse müssen noch durch den Gesetzgeber in geltendes Recht umgesetzt werden,
somit können wir Ihnen nur die Informationen geben, die allgemein diskutiert werden, aber noch nicht final beschlossen und somit rechtskräftig sind.
Der Gaspreis soll bei 12ct/kWh gedeckelt werden und sich auf 80% des Vorjahresverbrauchs beziehen.*
*Bitte beachten: Die Vorschläge der Expertenkommission zur Strom- und Gaspreisbremse müssen noch durch den Gesetzgeber in geltendes Recht umgesetzt werden,
somit können wir Ihnen nur die Informationen geben, die allgemein diskutiert werden, aber noch nicht final beschlossen und somit rechtskräftig sind.
Orientieren wird sich bei der Gaspreisbremse am jeweiligen Vorjahresverbrauch – um genau zu sein, an der zugrunde gelegten Abschlagzahlung aus dem Monat September 2022. 80% davon erhalten Kunden zum subventionierten Betrag. Alles darüber hinaus ist entsprechend teurer und wird zum jeweiligen Tarifpreis abgerechnet.*
*Bitte beachten: Die Vorschläge der Expertenkommission zur Strom- und Gaspreisbremse müssen noch durch den Gesetzgeber in geltendes Recht umgesetzt werden,
somit können wir Ihnen nur die Informationen geben, die allgemein diskutiert werden, aber noch nicht final beschlossen und somit rechtskräftig sind.
Während die Gaspreis zum 1. März 2023 angestrebt wird, soll die Strompreisbremse bereits ab 1. Januar 2023 gelten.*
*Bitte beachten: Die Vorschläge der Expertenkommission zur Strom- und Gaspreisbremse müssen noch durch den Gesetzgeber in geltendes Recht umgesetzt werden,
somit können wir Ihnen nur die Informationen geben, die allgemein diskutiert werden, aber noch nicht final beschlossen und somit rechtskräftig sind.
Der Strompreis soll bei 40 ct/kWh gedeckelt werden und sich auf 80% des Vorjahresverbrauchs beziehen.*
*Bitte beachten: Die Vorschläge der Expertenkommission zur Strom- und Gaspreisbremse müssen noch durch den Gesetzgeber in geltendes Recht umgesetzt werden,
somit können wir Ihnen nur die Informationen geben, die allgemein diskutiert werden, aber noch nicht final beschlossen und somit rechtskräftig sind.
Alle Sondertarifkunden erhalten mit ihrem Preisanpassungsschreiben auch ihre individuellen Einsparungspotentiale aufgezeigt. Damit kommen wir einer gesetzlichen Informationspflicht der ab 1. September 2022 geltenden Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV) nach.
Originalauszug aus dem Schreiben:
„In Anbetracht der enorm gestiegenen Preise möchten wir Sie auf die kommenden Wintermonate vorbereiten. Deshalb informieren wir Sie im Folgenden über Ihren Energieverbrauch und die damit verbundenen Kosten und geben Ihnen Hinweise wo und wie sie hier Einfluss nehmen können und was das voraussichtlich an Ersparnis bringt.
Im Folgenden sehen Sie, wie sich anhand Ihres Vorjahresverbrauchs die Kosten für Ihren Erdgasverbrauch entwickeln. Darüber hinaus zeigt sich, was die Umsetzung einer einfachen Maßnahme - der Reduktion der durchschnittlichen Raumtemperatur um 1 Grad Celsius - für Sie bringen könnte.
Ihr zukünftiger Gasverbrauch für Ihr Gebäude/Ihre Wohnung wurde mit [AU Jahresbedarf] kWh prognostiziert.
Auf Basis dieser Prognose und des bestehenden Tarifes, werden die Gasverbrauchskosten Ihres Gebäudes/Wohnung in der aktuellen Abrechnungsperiode auf ca. [AV Betrag ] Euro geschätzt.
Unter diesen Voraussetzungen liegt Ihr Einsparpotenzial bei einer generellen Absenkung der
Raumtemperatur um 1 Grad Celsius beim Verbrauch bei [AW Sparmenge] kWh und bei den Verbrauchskosten [AX Spar-Betrag] Euro.
Wichtig zu wissen: Den Prognosen liegen Annahmen und Schätzungen zugrunde. Momentan ist beispielsweise nicht absehbar, wie kalt der nächste Winter wird oder wie der Gaspreis exakt ausfallen wird. Viele Faktoren wie z. B. die Dämmung des Gebäudes, das Alter der Heizung und vor allem der Umfang Ihrer Energiesparbemühungen haben Einfluss auf die anfallenden Kosten für Erdgas oder Wärme. Bitte beachten Sie auch, dass aufgrund dieser Einspar-Information keinerlei Ansprüche oder Ableitungen in Bezug auf die Höhe der geltenden Preise oder Abschlagsbeträge möglich sind.
Uns ist bewusst, dass die steigenden Energiepreise eine starke Belastung sind. Wir haben deshalb auf unserer Webseite weitere Informationen zur Einsparung von Energie und zu Beratungsangeboten für Sie zusammengestellt. "
Die meine-Energie eG ist eine regionale Genossenschaft, u. a. gegründet durch Volks- und Raiffeisenbanken. Gegenstand der meine-Energie eG ist der Vertrieb von Strom- und Gasprodukten für die Mitglieder und Bürger der Region.
Mit dem Vertrieb von Strom- und Erdgasprodukten erweitern die Banken ihr Produktportfolio für ihre Kunden und Mitglieder. Die Strom- und Gasversorgung erfolgt über eine regionale Energiegenossenschaft. So stärken wir den Genossenschaftsgedanken in der Region und setzen ein klares Zeichen gegen die 4 großen Energieversorger („Big 4“). Alle Gewinne bleiben in der Genossenschaft und kommen auch den Mitgliedern zugute. Durch Energieprodukte aus sauberen Quellen leisten wir einen aktiven Beitrag zum Klimaschutz und den Ausbau Erneuerbarer Energien.
Meine-Energie eG übernimmt als regionaler Versorger insbesondere die sichere und ökologische Strom- und Gasversorgung. Darüber hinaus berät die meine-Energie eG ihre Kunden und Mitglieder im Hinblick auf die Nutzung regenerativer Energiequellen sowie den sparsamen Umgang mit Energie und Wasser. Damit soll auch ein Beitrag zum Klimaschutz und zur gerechten Verteilung von Ressourcen erreicht werden.
Neben dem Bezug von Energie (Strom und/oder Gas) von der meine-Energie eG können Sie auch eine Mitgliedschaft in der meine-Energie eG erwerben. Neben wirtschaftlichen Vorteilen (Warenrückvergütung und Rendite auf Anteile) haben Sie auch die Möglichkeit, sich aktiv an der Geschäftsentwicklung zu beteiligen (u. a. durch die Teilnahme an der Generalversammlung).
Der Erwerb eines Anteils an der meine-Energie eG kostet Sie einmalig 50 EUR. Ein Mitglied kann weitere Anteile erwerben, hierfür bedarf es einer gesonderten Genehmigung durch den Vorstand. Mit dem Erwerb eines Anteils erhalten Sie automatisch auch ein Stimmrecht in der Generalversammlung. Als Mitglied kann der Kunde bei einem positiven Geschäftsverlauf der Genossenschaft am Unternehmenserfolg teilnehmen. Hierbei besteht die Möglichkeit der Auszahlung einer Warenrückvergütung sowie einer Rendite auf die Anteile. Die Auszahlung der Warenrückvergütung und der Rendite auf die Anteile erfolgt in der Regel jeweils im darauffolgenden Geschäftsjahr.
Die Warenrückvergütung ist eine Ausschüttung der Genossenschaft an ihre Mitglieder. Die Höhe der Warenrückvergütung ist abhängig vom Umsatz der Genossenschaft und wird durch einen Vorstandsbeschluss festgelegt. Vorteil der Warenrückvergütung ist, dass diese vor der Körperschaftssteuer ausbezahlt werden kann. Man spricht von daher auch von einer „steuerfreien Warenrückvergütung“. Die Warenrückvergütung unterliegt für Privatkunden nicht der Einkommenssteuer.
Die Mitgliedschaftsanteile sind auf andere Personen übertragbar. Grundsätzlich gilt als Voraussetzung für eine Mitgliedschaft der Abschluss eines Liefervertrags bei der meine-Energie eG. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ende eines Geschäftsjahres möglich, die Kündigungsfrist beträgt 24 Monate. Mit Wirksamkeit der Kündigung erfolgt eine Schlussrechnung und Auszahlung aller ausstehenden Renditen.
Die Voraussetzung für eine Mitgliedschaft bei meine-Energie eG ist ein abgeschlossener Liefervertrag Strom oder Gas. Sollten Sie alle Lieferverträge bei meine-Energie eG kündigen, erfolgt ein Ausschluss aus der meine-Energie eG zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres.
Die Kundenberater der meine-Energie eG sind von Montag bis Freitag von 07:30 bis 18:00 Uhr unter der telefonischen Servicerufnummer für Sie erreichbar.
Die Kundenberater der meine-Energie eG sind von Montag bis Freitag von 07:30 bis 18:00 Uhr unter der telefonischen Servicerufnummer für Sie erreichbar.
In der jährlichen Verbrauchsabrechnung finden sich die zusammengefassten Abrechnungsdaten des vorhergegangen Verbrauchsjahr, die mit den bereits getätigten Zahlungen (Abschläge) verrechnet wurden. D.h. bei einem höheren realen Verbrauch als den getätigten Abschlägen erhalten Sie eine Zahlungsaufforderung. Lag der tatsächliche Verbrauch unterhalb der angenommenen Abschläge, erhalten Sie ein Guthaben, das Ihrem Konto gutgeschrieben wird.
Im Einzelnen setzt sich die Abrechnung wie folgt zusammen:
Wenn sich auf der Abrechnung Fehler ergeben (z. B. falsche Verbrauchsdaten), sollten Sie sich mit dem auf der Abrechnung ausgewiesenem Kundenservice in Verbindung setzen (telefonische Servicenummer kostenlos), um den Sachverhalt zu klären.
Begriff | Gängige Abkürzung | Kurze Erläuterung |
---|---|---|
Arbeitspreis | AP | Verbrauchsabhängiger Teil des Energiepreises (in Cent/kWh) |
Grundpreis | GP | Fixer Teil des Energiepreises (in EUR/a), unabhängig vom Verbrauch |
Kilowattstunde | kWh | Maßeinheit für elektrische Energie |
Grundversorger | GV | Versorgungsunternehmen, das jeweils die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert (EnWG, §36). |
Netznutzungsentgelte | NNE | Nutzungsgebühr für die Netze (vom Netzbetreiber erhoben) |
Kraft-Wärme-Kopplung | KWK | Gesetzlicher Rahmen zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung |
Konzessionsabgabe | KA | Nutzungsgebühr für Strom- und Gasleitungen, die von Gemeinden/Städten erhoben wird |
Erneuerbare-Energien-Gesetz | EEG | Gesetzlicher Rahmen zur Förderung der Erneuerbaren Energien |
Energiewirtschaftsgesetz | EnWG | Gesetzlicher Rahmen für den Markt leitungsgebundener Energieversorgung |
Fragen zum Energieprodukt (Lieferprodukt Strom/Gas)
Welche Produkte bietet meine-Energie eG an?
Meine-Energie eG bietet ein Strom- und ein Gaslieferprodukt an:
Preisgarantie inkl. aller Steuern und Abgaben (außer MwSt.) bis zu einem Jahr (erste Preisgarantie bis 31.12.2014)
12 Monate Erstvertragslaufzeit
100% Ökostrom, TÜV zertifiziert
Preisvorteil gegenüber dem Grundversorger
11 monatliche Abschlagszahlungen
Telefonische Serviceline kostenlos!
Sonderkündigungsrecht bei Preisanpassungen
Für wen gelten diese Produkte?
Die Produkte von meine-Energie eG werden Privatkunden und Kleingewerbekunden angeboten. Diese haben einen jährlichen Stromverbrauch von bis zu 80.000 kWh bzw. einen jährlichen Gasverbrauch von 8.000 bis 300.000 kWh.
Was ist eine Preisgarantie?
Dies betrifft den garantierten Grund- und Energiepreis. Ausgeschlossen von der Preisgarantie sind mögliche Anpassungen der gesetzlichen Abgaben und Umlagen zur Unterstützung des Ausbaus von Anlagen regenerativer Energieerzeugung sowie Netzentgelte und Steuern – auf die wir keinen Einfluss haben.
Wie hoch ist der Preisvorteil gegenüber dem Grundversorger?
Meine-Energie eG garantiert einen Preisvorteil gegenüber dem jeweiligen Grundversorger.
Wie hoch sind die Abschlagszahlungen?
Die monatlich von Ihnen zu zahlenden Abschlagszahlungen sind abhängig von der prognostizierten Jahresverbrauchsmenge und dem jeweils zugrunde gelegten Tarif bei meine-Energie eG. Die Abschlagszahlung beinhaltet den Arbeitspreis multipliziert mit der Energiemenge pro Jahr plus den fixen Grundpreis pro Jahr. Dieser Wert wird gleichmäßig auf 11 Monate verteilt. Dabei wird der Jahresstrom- bzw. Jahresgasverbrauch in monatliche Abschläge umgerechnet, so dass am Ende des Jahres eine möglichst geringe Differenz entsteht.
Was heißt Ökostrom?
Der Ökostrom von meine-Energie eG besteht zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energiequellen (norwegische Wasserkraft). Dieser ist zertifiziert durch das neue TÜV Rheinland geprüfte Label Renewable PLUS.
Wie funktioniert der Anbieterwechsel?
Nach Annahme des Vertrages startet meine-Energie eG den so genannten Lieferantenwechselprozess, d. h. es werden alle notwendigen Schritte für einen Versorgerwechsel unternommen. Dies umfasst u. a. die Kündigung des bisherigen Versorgers sowie die Ab- und Anmeldung beim jeweiligen Netzbetreiber. Der Lieferantenwechsel nimmt i. d. R. 4-6 Wochen in Anspruch (d. h. Beginn Vertragslaufzeit ist frühestens der jeweils 1. des übernächsten Monats nach der Annahme des Vertrages durch die meine-Energie eG).
Was passiert, wenn der Anbieterwechsel fehlschlägt?
In bestimmten Fällen ist ein Versorgerwechsel nur mit längeren Fristen oder ggfs. gar nicht möglich. Das hängt davon ab, wie Sie an den aktuellen Lieferanten vertraglich gebunden sind. Sie werden in diesem Fall frühzeitig von meine-Energie eG über den aktuellen Stand informiert. In Ausnahmefällen kann ein Lieferantwechsel im ersten Anlauf abgelehnt werden aufgrund z. B. fehlerhafter Angaben bei den Kundendaten, etc. In diesem Fall werden Sie über den aktuellen Stand informiert und die notwendigen Daten eingeholt.
Auch bei einem fehlgeschlagenen Lieferantenwechsel kommt es zu keiner Unterbrechung der Energielieferung, da der Grundversorger gesetzlich verpflichtet ist, Sie mit Energie zu beliefern.
Welche Kündigungsfrist muss beachtet werden?
Die Erstvertragslaufzeit bei meine-Energie eG beträgt 12 Monate. Der Vertrag wird nach Ablauf automatisch um 1 Jahr verlängert, sofern Sie nicht fristgerecht einen Monat vor Ablauf der Erstvertragslaufzeit kündigen. Die Kündigung muss in jedem Fall schriftlich erfolgen.